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Pfändungsrechner für Arbeitseinkommen

Berechnen Sie transparent und rechtlich fundiert, welcher Teil Ihres Einkommens pfändbar ist und welcher Betrag Ihnen verbleibt

So funktioniert der Rechner

Geben Sie einfach Ihr **Nettoeinkommen** ein - also den Betrag, der nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Ihrem Konto ankommt. Der Rechner berechnet dann gemäß § 850c ZPO, welcher Teil davon pfändbar ist.

1 Ihre Angaben

Wichtiger Hinweis

Dieser Rechner dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

Die Berechnung erfolgt nach bestem Wissen und unter Verwendung aktueller gesetzlicher Vorgaben. Für eine exakte, rechtlich verbindliche Berechnung Ihrer persönlichen Situation kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Berechnungsergebnis

Ihre Eingabe
Ihr Nettoeinkommen 0,00 €
Unterhaltsberechtigte 0
Grundfreibetrag gemäß § 850c ZPO 0,00 €
Pfändungsberechnung
Ihr Nettoeinkommen 0,00 €
− Grundfreibetrag 0,00 €
= Übersteigender Betrag 0,00 €
Davon pfändbar (gemäß Stufentabelle) 0,00 €
Unpfändbarer Betrag 0,00 €
Pfändbarer Betrag 0,00 €

Rechtliche Grundlage: Die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO

Der Rechner basiert auf der aktuellen Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, gültig ab dem 1. Juli 2025. Diese Tabelle legt exakt fest, welche Beträge bei welchem Einkommen pfändbar sind und welche Freigrenzen für den notwendigen Lebensunterhalt gelten.

Symbolische Darstellung Pfändung

Offizielle Pfändungstabelle herunterladen

Laden Sie die vollständige, amtliche Pfändungstabelle als PDF herunter:

Pfändungstabelle 2025/2026 (PDF)

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Stand: 01.07.2025

Wichtige Hinweise zur Berechnung:

  • Die Tabelle gilt für regelmäßige Zahlungen wie Arbeitseinkommen, Renten oder Pensionen
  • Für unregelmäßige Einkünfte gelten andere Berechnungsmethoden
  • Die Werte sind gesetzlich festgelegt und werden alle zwei Jahre angepasst
  • Bei mehreren Gläubigern wird der pfändbare Betrag entsprechend verteilt
  • Für Selbstständige gelten besondere Regelungen